AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der CT Systemtrennwände KG , Stand 01.01.2019

Art. 1 Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die mit unseren Kunden abgeschlossen werden. Davon abweichende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner entfalten uns gegen über keine bindende Wirkung, sofern diese von uns nicht ausdrücklich in schriftlicher Form anerkannt worden sind.
Für Errichtung und Wartung von Anlagen gelten ergänzend unsere Besonderen Montagebedingungen und die Vorschriften der VOB Teil B.

Art. 2 Angebote und Vertragsabschluss

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Lieferung zu Stande.
  2. Die Zusendung bzw. Überlassung von Preislisten, Prospekten, Katalogen, Mustern etc. verpflichten uns nicht zur Lieferung. Mündlich erteilte Auskünfte und Angaben unserer Mitarbeiter sind generell ohne Rechtswirkung, wir übernehmen ausdrücklich keinerlei Gewähr.
  3. Angebote und Aufträge bzw. Bestellungen werden erst bindend, wenn diese innerhalb von zwei Wochen schriftlich bestätigt oder ausgeführt worden sind.

Art. 3 Lieferung und Lieferfristen

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur bindend, wenn diese schriftlich vereinbart worden sind. Der Lieferer kommt solange nicht in Verzug, als der Besteller seinerseits nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen erfüllt hat.
  2. Soweit Lieferfristen schriftlich und verbindlich vereinbart worden sind, kann der Besteller bei Überschreitung der Lieferfristen von mindestens 4 Wochen nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers ist ausgeschlossen, soweit nicht auf unserer Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  3. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare Werkstoffmängel, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand innerhalb der vereinbarten Lieferfrist oder zum vereinbarten Termin zu liefern, verlängern die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als drei Monaten, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Der Lieferer verpflichtet sich, für solche Fälle den Besteller kurzfristig über auftretende Leistungsstörungen nach Art und Umfang zu informieren.
  4. Lieferungen erfolgen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, „Unfrei ab Lager“ bzw. „Unfrei ab Werk“.

Art. 4 Abnahme und Rücknahme

  1. Der Besteller ist verpflichtet ordnungsgemäß gelieferte Ware abzunehmen. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Bereitstellung mit der Abnahme des Kaufgegenstandes, der Erteilung der Versandbereitschaft oder der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen der vereinbarten Sicherheit länger als zehn Tage im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von zehn Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Falle können wir statt der Geltendmachung des im einzelnen nachzuweisenden Schadens einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des Kaufpreises fordern, soweit der Besteller nicht nachweist, dass die Pauschale den in dem geregelten Fall nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt oder ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder der Schaden wesentlich niedriger ist als die Pauschale.
  2. Sofern der Lieferer zusätzlich mit der Montage beauftragt ist, hat auf sein Verlangen – auch in Teilabschnitten – unverzüglich auf Kosten des Bestellers die Abnahme zu erfolgen. Kommt es innerhalb von zehn Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung nicht zu einer Abnahme aus Gründen, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, so gilt die Leistung des Lieferers mit Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Fertigstellungsmeldung als abgenommen, wenn der Lieferer den Besteller bei Abgabe der Fertigstellungsmeldung auf diese Folge hinweist. Sofern der Besteller oder sein Endkunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat, gilt die Abnahme mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme als erfolgt. Vom Besteller schriftlich gerügte Mängel berechtigen nur dann zur Verweigerung der Abnahme, wenn diese die Gebrauchsfähigkeit der Leistung wesentlich beeinträchtigen.
  3. Eine Rücknahme von geliefertem bzw. übergebenem Material und/oder montierten Anlagen erfolgt generell nicht, soweit dies nicht ausdrücklich mit uns abgestimmt und schriftlich bestätigt ist.

Art. 5 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Preise verstehen sich ab Lager bzw. ab Werk zzgl. der Kosten für Verpackung, Versicherung und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Anfallende Steuern, Zölle, Gebühren, Ein- und Ausfuhrausgaben trägt der Kunde.
    2. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb 8 Tagen rein netto ab Rechnungsdatum zahlbar.
  2. Bei Zielüberschreitung berechnen wir Zinsen nach den gesetzlichen Vorschriften.
  3. Kommt der Kunde bei Teilzahlungen mehr als 40 Tage in Verzug, so sind wir berechtigt, die gesamte Forderung fällig zustellen
  4. Wenn nach Vertragsabschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung oder Veränderung eintritt, durch die unser Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet ist, oder wenn eine solche Lage beim Kunden zwar bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestand, jedoch erst im Nachhinein bekannt wurde, können wir unsere Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Dies gilt insbesondere für Fälle, in welchen erfolglose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Eigeninsolvenzantrag, Liquidation oder ähnliches vorliegen. Wir können dem Kunden in diesen Fällen eine Frist zur Erbringung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung setzen. Sofern dann die Gegenleistung oder Sicherheitsleistung nicht erbracht wird, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
  5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, wenn eine Nachfristsetzung nach dem Gesetz nicht entbehrlich ist, die Ware nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten und dort die Ware zurückzunehmen. Wir können außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.
  6. Als erfolgt gelten Zahlungen, wenn der fällige Rechnungsbetrag auf unserem Konto gutgeschrieben ist.
  7. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend anzupassen, wenn sich Rohstoff-, Energie- oder Lohnkosten wesentlich ändern, es sei denn, zwischen Vertragsschluss und Lieferung liegen weniger als 3 Monate. Auf Verlangen werden wir diese Änderungen dem Kunden nachweisen.

Art. 6 Eigentumsvorbehalt 

  1. Verkaufte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden unser Eigentum
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere fachgerecht zu lagern; er ist ferner verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 
  3. Der Kunde ist berechtigt, gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen und zu verwenden; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ab, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der mit uns vereinbarte Faktura-Endbetrag (einschl. MwSt.). Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware in unserem Miteigentum, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der unserem Anteil an dem Miteigentum entspricht. Zu sonstiger Veräußerung der Ware, insbesondere zu Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
  4. Wird die Ware von dem Kunden be- oder verarbeitet, erstreckt sich unser Eigentumsvorbehalt auf die gesamte neue Sache. Bei der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit fremden Sachen durch den Kunden erwerben wir Miteigentum zu dem Bruchteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem der vom Kunden benutzten anderen Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entspricht. Wird die Vorbehaltsware mit einer Hauptsache des Kunden oder Dritten verbunden oder vermischt, so überträgt der Kunde uns darüber hinaus schon jetzt seine Rechte an der neuen Sache. Verbindet oder vermischt der Kunde die Vorbehaltsware entgeltlich mit einer Hauptsache Dritter, so tritt er uns hiermit schon jetzt seine Vergütungsansprüche gegen den Dritten ab.

Art. 7 Gewährleistung

  1. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängel verjähren bei der Neuherstellung von Vertragsgegenständen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb von zwei Jahren ab Lieferung. Nimmt der Besteller trotz Kenntnis eines Mangels den Leistungsgegenstand ab, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Lieferung ausdrücklich in schriftlicher Form vorbehält. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche des Bestellers unberührt.
  2. Gewährleistung geht nach Wahl des Lieferers auf Reparatur oder Ersatz der beanstandeten Teile. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
  3. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und übermäßige Beanspruchung sind von der Gewährleistung ausdrücklich ausgeschlossen, sofern der Mangel nicht auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen ist.
  4. Änderungen der Konstruktion oder Ausführung nach Vertragsabschluss, sofern diese die vereinbarte Funktionalität des bestellten Leistungsgegenstandes nicht wesentlich beeinflusst, führen zu keinerlei Gewährleistungsansprüche seitens des Bestellers. Der Lieferer hat den Besteller von derartigen Änderungen unverzüglich zu informieren.
  5. Handelt es sich bei dem Besteller um einen Kaufmann i. S. des HGB, so müssen Beanstandungen wegen unvollständiger oder Falschlieferung oder Rügen wegen eines erkennbaren Mangels unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang des Vertragsgegenstandes bei uns in schriftlicher Form eingehen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Rüge liegt auf Seiten des Bestellers. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Art. 8 Haftung

  1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Bestellers, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlauffrist hinauszuschieben oder im Falle einer dauerhaften Störung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen nicht zu vertretende Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, einerlei, ob sie bei uns oder unseren Unterlieferanten eintreten.
  2. Wir haften für Vermögensschäden des Bestellers nur, soweit uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Dies gilt für alle Schadensersatzansprüche, unabhängig davon, ob sie auf gesetzlichen Bestimmungen, deliktischem Handeln, vertraglichen Vereinbarungen oder deren Verletzung beruhen. Für sonstige Mangelfolgeschäden haften wir nur in der vorstehend beschränkten Weise. Die Haftung für grob fahrlässige Vertragsverletzung ist auf den Ersatz des unmittelbaren Schadens beschränkt.

Art. 9 Technische Beratung und Urheberrecht

  1. Angebote, Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte sowie sonstige gewerbliche Schutzrechte vor.
  2. Der Kunde darf sie ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergeben, kopieren, auf elektronischen Medien speichern oder in sonstiger Weise vervielfältigen. Ihr Gebrauch zu anderen als den vertraglich vorgesehenen Zwecken ist unzulässig, insbesondere dürfen sie nicht für den Nachbau der Produkte verwendet werden.
  3. Auf Verlangen sind sie uns unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Vertrag über die entsprechende Ausführung nicht zustande kommt.

Art. 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und geltendes Recht

  1. Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
  2. Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist der unserer Niederlassung oder unseres Lagers. 
  3. Ist der Kunde Kaufmann, ist Gerichtsstand der Sitz unseres Unternehmens; erheben wir Klage, gilt daneben auch der allgemeine Gerichtsstand des Kunden

Art. 11 Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. In diesem Fall sind die Parteien verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die wirtschaftlich dem entspricht, was die Parteien vereinbart hätten, hätten sie die Unwirksamkeit gekannt.